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Gegendarstellung zum Zeitungsartikel vom 19.01.24 aus dem Schweinfurter Tagblatt

Vom Bürger für Bürger von Peter Ebner

Gegendarstellung Sennfeld

Gegendarstellung zum Zeitungsartikel aus dem Schweinfurter Tagblatt vom 19.01.2024

Zeitungszitate sind in kursiv gehalten

 

Gartenhäuser und Pool übersteigen Versiegelungsgrad

Wahr ist:

Die Überschrift ist schon absolut irreführend und falsch, da es in diesem Gebiet des Bebauungsplans keine Versiegelungsangaben gibt! Es gibt keine Grundflächenzahl (GRZ), welche eine Versiegelung rechtlich verbindlich vorgibt. Insofern schon im Ansatz völlig falsch.

Im Sennfelder Wasserschutzgebiet will ein Bauherr Ersatzbauten für Gartenhäuser und Terrassen vornehmen.

 

Sennfeld

Will sich eine Bauherrenfamilie im Bereich der privaten Gartenanlagen, in der Flur östlich von Sennfeld und im erweiterten Wasserschutzgebiet, ihr Traumdomizil verwirklichen? Ein Bauantrag über einen Neubau von drei Gartenhäusern mit Nebengebäuden und Terrassen offenbarte in der Gemeinderatssitzung jedenfalls einiges an Konfliktpotenzial.

 

Wahr ist:

Helmut und Gisela Ebner sind Bauherren von den drei Gartenhäusern mit Terrasse und haben schon vor über 45 Jahren aus einen Acker einen Garten gemacht, nicht erst jetzt.

 

Vor einem Jahr hatte der Bauherr den Umbau eines alten Hauses an seinen drei Grundstücken - die er zu einer Fläche mit 3682 Quadratmetern verschmolzen hat – beantragt. Damals ging es unter anderen darum, was Bestandsschutz dort bedeutet und was am Haus, das der Sohn bewohnt, verändert werden darf. Der Gemeinderat hatte diesen Bauantrag unter der Voraussetzung gebilligt, dass eine Sondervereinbarung mit dem Bauherrn geschlossen wird. Darüber hinaus hat das Landratsamt das letzte Wort.

 

Wahr ist:

Die Verfasserin des vorherigen Zeitungsartikels, Frau Eidel, kann offensichtlich die Bauherren der verschiedenen Grundstücke und der dazugehörigen Bauanträge nicht zuordnen. Ich, Peter Ebner, bin Bauherr bzw. Bauantragssteller von dem Bauvorhaben Umbau eines alten Wohnhauses auf der Flurnummer 2196. Mit der Verschmelzung der drei fremden Grundstücke 2197/1, 2197 und 2198 zu einem Grundstück 2198 habe ich nichts zu tun. Das eine Grundstück mit dem Wohnhaus hat mit dem anderen Grundstück mit den Gartenhäusern nichts zu tun. Die Eigentümer sind völlig verschieden und die Bauanträge auch. Im übrigen hat das Wohnhaus keinerlei Bezug zum Bauantrag für die Gartenhäuser und gehört überhaupt nicht in diese Gemeinderatssitzung vom 16.01.2024.

 

Noch ein Jahr früher, im Januar 2022 hatte der Gemeinderat bei einem weiteren, westlich daneben liegenden Grundstück am Häckerspfad – ebenfalls im Bereich des Wasserschutzgebiets – eine Pferdekoppel samt Umnutzung einer Maschinenhalle zu einem Pferdestall aus Schutzgründen abgelehnt. Dort hat der Bauherr zwischenzeitlich eine Photovoltaikanlage aufgestellt.

 

Wahr ist:

Die Verfasserin des vorherigen Zeitungsartikels Frau Eidel kann offensichtlich auch die Himmelsrichtungen nicht deuten. Das besagte Grundstück 2191, welches als Pferdekoppel eingezäunt werden sollte, liegt nach wie vor nördlich von meinem Grundstück 2196. Das Grundstück 2191 ist auch nicht „gewandert“ und liegt weiterhin in der weiteren Wasserschutzzone. Die vorhandene landwirtschaftliche Maschinenhalle sollte lediglich in einen Unterstand umgenutzt werden, also keinen Stall. Die Ablehnung aus Schutzgründen stimmt auch nicht, da es in Sennfeld weitere 2 Pferdekoppeln in der weiteren Wasserschutzzone und ebenfalls im Außenbereich, also exakt gleiche Umgebungsfaktoren, gibt. Ich habe auf dieses Grundstück 2191 weder eine Pferdekoppel eingerichtet noch eine Photovoltaikanlage aufgestellt. Davon kann sich jeder überzeugen.

 

Ohne Genehmigung errichtet

Äußerst umfangreich hatte auch diesmal die Gemeindeverwaltung den Sachverhalt zum Bauantrag beschrieben, in der Sitzung verlesen von Bürgermeister Oliver Schulze. Es ging um den Abbruch von drei Gartenhäusern und einer Terrassenüberdachung zugunsten eines Neubaus von drei Gartenhäusern mit Nebengebäude und Terrassen. Direkt davor liegt ein etwa 90 Quadratmeter großer Pool, der durch einen Brunnen im Wasserschutzgebiet befüllt wird. Eigentlich sind die dortigen Brunnen nur zur landwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzung vorgesehen.

Die Gartenhäuser bestanden schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans 1998 und genießen Bestandsschutz, so Schulze. Ein Verbindungsbau dazwischen wurde später ohne Genehmigung errichtet. Die Bauverwaltung vermutet, dass wie bei der vorherigen Vereinigungen der Grundstücke die beantragten Terrassen überdacht und ein zusammenhängendes Gebäude ergeben werden.

Wahr ist:

Es gibt keinen Verbindungsbau zwischen den Gartenhäusern. Zwischen zwei Gartenhäusern stehen lediglich 4 Kanthölzer als Unterkonstruktion für einzelne Solarthermieplatten, welche aus überzeugten Umweltbewusstsein zum Erwärmen des Wassers für den Pool dienen. Die Solarthermieplatten ergeben auch keine Überdachung, da die einzelnen Platten kein Dach bilden, da sie nicht miteinander verbunden sind, regnet es auch dazwischen. Dass hier der Gemeinderat einen absolut bebauungsplankonformen Bauantrag ablehnt ist nicht nachvollziehbar. Denn hier handelt es sich lediglich um eine haltlose Unterstellung der Bauverwaltung und des ersten Bürgermeisters Oliver Schulze.

 

Der maximale Versiegelungsgrad innerhalb des Wasserschutzgebietes beträgt laut Bebauungsplan fünf Prozent je 500 Quadratmeter Grundstücksfläche. Was mit den beabsichtigten Bauten plus Pool überschritten würde, rechnete Schulze vor. Man müsse auch die versiegelte Fläche durch die PV-Anlage und errichtetes Windrad mitrechnen, forderte Gerold Schömig. Die PV-Anlage stehe auf einer anderen Fläche, so Schulze. Das Landratsamt prüfe derzeit diese Anlage.

 

Wahr ist:

Es gibt keinen maximalen Versiegelungsgrad in diesem Bebauungsplangebiet SO PG2. Weder in der Erstfassung noch in der 1. Änderung des Bebauungsplans gibt es eine GRZ. Mit der GRZ Grundflächenzahl wird die überbaubare Fläche was den Versiegelungsgrad definiert, rechtsverbindlich festgesetzt. Im Bebauungsplan ist eine Angabe für die Größe eines Gartenhauses 15 m² + 9 m² Nebengebäude also maximal 24 m² in Summe und das jeweils für 500 m² Grundstücksfläche definiert.

 

Schömig wies darauf hin, dass im Wasserschutzgebiet eine Ausnahmegenehmigung von der Schutzverordnung nötig sei. Aufgrund der Topographie würde das Wasser Richtung Brunnen 2 fließen, etwaige Verunreinigungen sei daher vorzubeugen. Kritik an der kurzen Einarbeitungszeit der Räte für die umfangreiche Beschlussvorlage äußerte Stefan Eichhorn. Für den komplexen Vorgang – inklusive Historie zur Aufstellung des Bebauungsplans 1998 und Änderung 2018 – brauche es mehr Zeit.

 

Wahr ist:

Die Bemerkung von Herrn Schömig evtl. mit bautechnischer Vorbildung ist schlicht weg falsch. In der angesprochenen Wasserschutzgebietsverordnung ist für Wasserschutzzone 3, in welcher die drei bestehenden Gartenhäuser mit jeweils 15 m² Grundfläche lediglich durch Gartenhäuser mit jeweils 15 m² Grundfläche und 9 m² Nebengebäude ersetzt werden sollen, kein Verbot für das Positionieren eines Plattenfundamentes zu finden. Dieses Fundament, wie im Eingabeplan gezeichnet, kommt völlig ohne einen Eingriff in das gewachsene Erdreich aus. Dafür wird keine Ausnahmegenehmigung benötigt. Das angesprochene Niederschlagswasser wird wie seit über 40 Jahren vor Ort über eine belebte Oberbodenschicht versickert. Auch hier ist keinerlei Gefährdung des gemeindlichen Brunnens, der über 200 m entfernt ist, zu befürchten.

 

Zweiter Bürgermeister Helmut Heimrich unterstrich, dass die Vorgabe des Bebauungsplans mit maximal 24 Quadratmeter Versiegelung seit 1998 so gehandhabt worden sei. Terrassenflächen seien immer in diesen 24 Quadratmetern enthalten, unabhängig von unterschiedlichen textlichen Festsetzungen des Plans. Die Urfassung hatte bei den Terrassen nämlich von „Einbettung in das Gelände“ gesprochen, die
Änderung 2018 von „in das Gebäude“. Was laut Verwaltung durch oberflächliches Arbeiten des damaligen Ingenieurbüros geschah.

 

Wahr ist:

Auf schriftlicher Nachfrage bei Herrn Heimrich, bei welchen Bauprojekt, das so in der Vergangenheit tatsächlich gehandhabt wurde, kam kein einziges konkretes Projekt als Antwort zurück. Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans sowohl in der Erstfassung, wie auch in der 1. Änderung sind sehr viele Gartenhäuser, welche seit 1998 neu errichtet wurden, mit angegliederten Terrassen zu finden, die in ihrer Gesamtheit erheblich größer sind als 24 m².

 

Klarstellung des Bebauungsplans

Laut Landratsamt sollen deshalb für das Gebiet eine Veränderungssperre und eine Klarstellung des Bebauungsplans erfolgen, sagte Schulze. Das beschloss dann der Gemeinderat und lehnte auch den Bauantrag ab, gegen die Stimme von Eichhorn. Zudem soll der Rückbau des Schwarzbaues beim Landratsamt angezeigt werden.

Wahr ist:

Auch diese vom Bürgermeister Schulze in der Gemeinderatssitzung tatsächlich so vorgetragene Behauptung, dass laut Landratsamt eine Veränderungssperre bzw. Klarstellung erfolgen soll, scheint nicht der Wahrheit zu entsprechen und wirkt frei erfunden.

Auch auf konkrete Nachfrage bei der hier zuständigen Stelle des Landratsamtes wurde mir bestätigt, dass es von ihrer Seite aus zu keiner Zeit weder Forderungen noch Empfehlungen dazu gab auf den betreffenden Bebauungsplan eine Veränderungssperre zu verhängen, oder eine Klarstellung zu empfehlen. Der für dieses Gebiet, um das es für diesen Bauantrag geht, geltende Bebauungsplan bedarf keiner Klarstellung. Er ist eindeutig definiert. 

Der inhaltliche Wahrheitsgehalt des Zeitungsartikels aus dem Schweinfurter Tagblatt ist aus meiner Sicht eigentlich nicht vorhanden? Was meinen Sie als Leser und Leserinnen dazu?

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