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Bauantrag Gartenhäuser Gisela und Helmut Ebner

Das Verhalten des Sennfelder Bürgermeisters Schulze -

traf meine Eltern wie ein Schlag ins Gesicht

Helmut und Gisela Ebner

Meine Eltern Gisela und Helmut Ebner haben 1974 am Häckerspfad in der Sennfelder Flur einen Acker gekauft. In jahrzehntelanger mühevoller Arbeit haben sie aus dem Grundstück einen Garten gemacht. In jeder freien Minute wurde mit eigenen Händen der Garten erschaffen. Dieser Garten ist nicht nur ein grüner Fleck in der Landschaft, sondern ein wichtiger Erholungsort. Meine Eltern haben jeden Tag viele Stunden in ihrem Geschäft dem Grill 17 in Schweinfurt gearbeitet. Zum Urlaub machen, fanden Sie in ihren bisherigen Leben nahezu keine Zeit. Der Garten war der einzige Ausgleich und Rückzugsort zur Erholung vom sehr arbeitsreichen Berufsleben. Als meine Mutter vor 16 Jahren eine Gehirnblutung erlitt, änderte sich für beide vieles. Mein Vater pflegt meine Mutter seitdem hingebungsvoll. Der Garten ist für beide das höchste Lebensgut geblieben

Am 29.11.2023 haben meine Eltern ein Bauantrag für 3 Gartenhäuser mit Terrassen bei der Gemeinde Sennfeld eingereicht. Es sollten nur die 3 bestehenden und genehmigten 15 m² große Gartenhäuser durch wieder 3 Gartenhäuser mit 15 m² + 9 m² Nebengebäude mit angegliederten Terrassen ersetzt werden. Das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, wäre eigentlich eine Selbstverständlichkeit gewesen. Das Bauvorhaben entspricht absolut und ohne jegliche Abweichung dem für dieses Gebiet SO PG2 gültigen Bebauungsplan.

Als ich im Auftrag meiner Eltern im Vorfeld der Planung mit der Bauverwaltung der Gemeinde Sennfeld sprach, meinte der zuständige Mitarbeiter, dass sobald eine Terrasse an einem Gartenhaus angegliedert wird, das Gartenhaus um die Fläche der Terrasse kleiner gemacht werden muß. Das löste bei mir absolutes Unverständnis aus, da im Bebauungsplan, welcher für dieses Gebiet SO PG2 gültig ist, keine Grundflächenzahl GRZ angegeben ist. Die Grundflächenzahl drückt den Versiegelungsgrad aus. Der Versiegelungsgrad ist die versiegelte bzw. überbaute Fläche eines Grundstückes. Was mit anderen Worten bedeutet, wenn keine Grundflächenzahl im Bebauungsplan definiert ist, dass der Versiegelungsgrad nicht rechtsverbindlich vorgeschrieben wird. Es ist lediglich die Gartenhausgröße von 24 m² je 500 m² Grundstücksfläche definiert. Für detailierte Infos www.sennfeld-online.de

Daraufhin holte ich mir Rat bei meiner Rechtsanwältin Schilling aus Würzburg. Sie ist eine sehr versierte Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht. Frau Schilling gab mir bei meiner Rechtsauffassung bezüglich Grundflächenzahl und Versiegelungsgrad vollumfänglich Recht.

Ich suchte wieder das Gespräch mit der Gemeinde Sennfeld, diesmal mit Bürgermeister Schulze. Herr Schulze meinte, dass im Bebauungsplan stehen würde, dass Terrassen in das Gebäude eingebettet werden müssen. Ich fragte ihn, wie man denn eine Terrasse in ein Gebäude einbetten soll. Er meinte, dass das Gartenhaus eben bei einer angegliederten Terrasse kleiner werden muß. Ich wies den Bürgermeister darauf hin, dass wohl der Architekt, welcher die 1. Änderung des Bebauungsplans erstellt hat, einen Fehler gemacht hat. In der Erstfassung des Bebauungsplans steht unter Punkt 2.10 „ Evtl. Terrassen sind ebenerdig in das Gelände einzubetten“ während in der 1. Änderung des Bebauungsplans unter Punkt 4.3 steht „Evtl. Terrassen sind ebenerdig in das Gebäude einzubetten“. Bis zu diesem Zeitpunkt war Herr Schulze und die Bauverwaltung der festen Meinung, dass das kein Fehler war, sondern in der 1. Änderung des Bebauungsplans mit Absicht geändert worden ist.

Ich machte Herrn Schulze darauf aufmerksam, dass das Baufeld, um das es in diesen Bauantrag geht, im Geltungsbereich der Erstfassung des Bebauungsplans liegt. Dieser Geltungsbereich ist deutlich mit einer dicken grau gestrichelten Linie klar abgegrenzt. Während der Geltungsbereich für die fehlerhafte 1. Änderung des Bebauungsplans mit einer dicken schwarzen Linie abgegrenzt ist. Obwohl klar ersichtlich war, dass auch der Schreibfehler in der 1. Änderung des Bebauungsplans für dieses Bauvorhaben keine Rolle spielt, ignorierte Herr Schulze einfach diese Tatsache und hielt weiterhin daran fest, dass die Gartenhäuser um die Größe der Terrasse kleiner werden müssen.

So langsam bekam ich den Eindruck, dass seitens des Sennfelder Bürgermeisters und der Bauverwaltung mit jedem Mittel versucht wird das Bauvorhaben zu vereiteln, aus welchem Grund auch immer.

Die absolute Spitze des Eisbergs war dann die Gemeinderatssitzung am 16.01.2024. Plötzlich war doch die Formulierung, dass die Terrassen in das Gebäude einzubetten sind, ein Fehler des damaligen Architekten.

In der Gemeinderatssitzung wurde dann von der Sennfelder Bauverwaltung eine Vermutung geäußert, dass es ja sein könnte, dass die fremden Nachbargrundstücke mit dem gegenständlichen Grundstück verschmolzen werden könnten und dann eine Überdachung der Terrassen entstehen könnte und deshalb der Bauantrag abgelehnt werden soll. Aus einer fantasievollen Hypothese heraus, soll also ein Bauantrag ohne rechtlichen Grund abgelehnt werden?

 

Herr Gerold Schömig evtl. mit bautechnischer Vorbildung hat einen Beitrag in dieser Gemeinderatssitzung eingeworfen, der mich wieder zum Staunen gebracht hat. Es wäre eine Ausnahmegenehmigung von der Schutzverordnung nötig, wenn man, also wie in diesem Fall, ein Plattenfundament in der Wasserschutzzone 3 platziert. Das im Baueingabeplan gezeichnete Plattenfundament verursacht aber keinen Erdaufschluß, insofern wird aus meiner Sicht auch keine Ausnahmegenehmigung benötigt. Auch das Niederschlagswasser scheint für Herrn Schömig durch die Vergrößerung der Gartenhäuser von jeweils 9 m² und einer Terrasse von sage und schreibe 9 m² je Gartenhaus einen ganz anderen Weg zu nehmen, als in den letzten 40 Jahren auf einem Grundstück von über 3.600 m² und einer Entfernung zum nächsten gemeindlichen Brunnen von über 200 m und einer Brunnentiefe von runde 60 m unter der Erdoberfläche. Ich denke, das Niederschlagswasser würde auch bei einer Terrasse seitlich runterfließen und über eine belebte Oberbodenschicht vor Ort versickern.

 

Der zweite Bürgermeister Helmut Heimrich behauptet in der Sitzung, dass seit 1998 die Terrassenflächen schon immer in diesen 24 Quadratmetern enthalten waren. Ich habe bei Herrn Heimrich schriftlich nachgefragt, ob er mir auch nur einen einzigen konkreten Fall nennen kann, bei dem das so gehandhabt wurde. Bisher konnte Herr Heimrich mir keinen einzigen Fall nennen. Ich verstehe das nicht, obwohl doch zwischen 1998 und 2024 immerhin 26 Jahre liegen.

 

Als krönenden Abschluß hat Bürgermeister Schulze in der Sitzung tatsächlich erklärt, dass laut Landratsamt eine Veränderungssperre und eine Klarstellung des Bebauungsplans erfolgen soll. Ich habe konkret im Landratsamt bei der hier zuständigen Stelle nachgefragt. Auch hier war die Verwunderung über diese Äußerung des Bürgermeisters groß. Diese Äußerung des Bürgermeisters scheint nach meinen derzeitigen Kenntnisstand nicht der Wahrheit zu entsprechen.

Die Frage, die sich mir stellt. Warum wird das gemeindliche Einvernehmen zu einem ganz gewöhnlichen Bauantrag von drei Gartenhäusern mit Terrassen, der zu 100 % dem gültigen Bebauungsplan entspricht, vom Sennfelder Bürgermeister Schulze, vom überwiegenden Teil des Sennfelder Gemeinderats und der Sennfelder Bauverwaltung verweigert?

 

Anstatt das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, soll als letztes Mittel eine Veränderungssperre verhängt werden, um das Bauvorhaben meiner Eltern zu blockieren.

 

Was soll das?

 

Unglaublich aber wahr.

 

Verfasser: Peter Ebner, Häckerspfad 1 in Sennfeld

Erstfassung Bebauungsplan
Erstfassung Bebauungsplan
Erste Änderung Bebauungsplan
Erste Änderung Bebauungsplan
Erste Änderung Bebauungsplan (Ausschnitt)
Erste Änderung Bebauungsplan Ausschnitt
Erstfassung Bebauungsplan
Erste Änderung Bebauungsplan
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